Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs- und Unterstützungsleistungen zwischen der Schloemer Digital LLC, handelnd unter der Marke VELA Growth Partners, Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate (VELA), und ihren Kunden.
- Das Angebot von VELA richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Investoren und sonstige Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern schließt VELA nicht.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn VELA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Engagement Letter, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Darstellungen auf der Website, in Präsentationen und im Honorarverzeichnis sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn beide Parteien einen schriftlichen Engagement Letter unterzeichnet haben. VELA erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage eines unterzeichneten Vertrags.
- Der Engagement Letter legt Leistungspaket, Deliverables, Laufzeit, Vergütung und gegebenenfalls den Nachlaufzeitraum verbindlich fest.
- VELA kann Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Leistungen
- VELA erbringt strategische Beratungs- und Unterstützungsleistungen, insbesondere Readiness Assessments, die Vorbereitung auf Investorengespräche, die Strukturierung von Transaktionen, Finanzmodellierung, Investor Relations, die Unterstützung beim Marktzugang und beim Aufbau einer Präsenz in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie Interim-Management (Fractional CEO oder COO).
- Im Interim-Management handelt die eingesetzte Person in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung und der Zentrale des Kunden. Die Übernahme einer Organstellung, einer Vertretungsbefugnis oder einer Funktion als Manager der Gesellschaft des Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- VELA schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet VELA weder den Abschluss einer Finanzierung oder Transaktion noch eine bestimmte Bewertung oder bestimmte Konditionen. Ob und zu welchen Bedingungen ein Investor investiert, entscheidet allein der Investor.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Engagement Letter ausdrücklich so bezeichnet sind. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von VELA.
§ 4 Keine regulierten Finanz-, Rechts- oder Steuerdienstleistungen
- VELA erbringt keine Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung, Vermögensverwaltung oder sonstige erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung und nimmt keine Gelder oder Vermögenswerte von Kunden oder Investoren entgegen.
- VELA ist nicht Partei von Finanzierungs-, Beteiligungs- oder Kaufverträgen zwischen Kunde und Investor und gibt gegenüber Investoren keine Zusicherungen zum Kunden, zu seinem Unternehmen oder zu einer Anlage ab.
- VELA erbringt keine Rechts- und Steuerberatung. Berühren Fragen diese Bereiche, zieht der Kunde eigene zugelassene Berater hinzu. Empfiehlt VELA solche Berater, kommt ein Vertrag ausschließlich zwischen Kunde und Berater zustande.
- Unterlagen von VELA sind kein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen. Für die Einhaltung aufsichts-, prospekt- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften bei seiner Finanzierung ist der Kunde verantwortlich.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt VELA rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung und informiert unaufgefordert über wesentliche Änderungen.
- VELA darf auf die Richtigkeit der Angaben des Kunden vertrauen. Eine Prüfungspflicht besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.
- Der Kunde ist für den Inhalt aller Unterlagen verantwortlich, die an Investoren gehen, einschließlich Finanzzahlen, Prognosen und Angaben zum Track Record. Vor dem Versand gibt der Kunde diese Unterlagen in Textform frei.
- Der Kunde stellt VELA von Ansprüchen Dritter frei, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruhen.
§ 6 Team und Partner
- Die Kundenprojekte werden von den Partnern von VELA geführt. VELA setzt dafür eigene Teammitglieder und ausgewählte, zur Vertraulichkeit verpflichtete Kooperationspartner ein.
- Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich VELA. Durch den Einsatz von Partnern entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten, soweit der Engagement Letter nichts anderes bestimmt.
§ 7 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Engagement Letter und dem bei Vertragsschluss gültigen Honorarverzeichnis. Sie besteht aus Paketgebühren, im Interim-Management aus Monats- oder Tagessätzen, aus Upfront-Gebühren und, soweit vereinbart, einer Erfolgsprovision.
- Paketgebühren werden mit Vertragsschluss, monatliche Gebühren jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
- Sobald ein von VELA angesprochener Investor ernsthaftes Interesse zeigt, wird eine Upfront-Gebühr fällig. Ernsthaftes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Investor eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, vertiefte Unterlagen oder einen Datenraumzugang anfordert, ein Gespräch mit der Geschäftsleitung führt oder eine indikative Absichtserklärung abgibt. Die Höhe der Upfront-Gebühr ergibt sich aus dem Engagement Letter.
- Die Erfolgsprovision entsteht, wenn der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen während der Laufzeit oder innerhalb des vereinbarten Nachlaufzeitraums eine Finanzierung, Beteiligung oder sonstige Transaktion mit einem Investor abschließt, den VELA eingeführt hat. Sie ist innerhalb von 7 Tagen nach Zufluss der Mittel fällig, bei Zahlung in Tranchen jeweils anteilig.
- Paketgebühren und Upfront-Gebühren werden nicht auf die Erfolgsprovision angerechnet. Anrechnungen beim Wechsel in ein höheres Paket richten sich ausschließlich nach dem Engagement Letter.
- Gezahlte Paket- und Upfront-Gebühren werden nach Leistungsbeginn nicht erstattet, auch wenn der Vertrag vorzeitig endet.
- Alle Beträge werden in Euro (EUR) oder VAE-Dirham (AED) ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bankspesen und Wechselkursdifferenzen trägt der Kunde. Reisekosten und sonstige Auslagen erstattet der Kunde nach vorheriger Abstimmung.
- Bei Zahlungsverzug kann VELA die Arbeit bis zum Zahlungseingang aussetzen.
§ 8 Schutz der Investorenbeziehungen
- Namen und Kontaktdaten von Investoren gibt VELA erst nach Unterzeichnung des Engagement Letters und nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiter.
- Vor Beginn der Investorenansprache legt der Kunde schriftlich fest, zu welchen Investoren er bereits eigene Beziehungen unterhält. Für Abschlüsse mit diesen Investoren entsteht keine Erfolgsprovision.
- Der Kunde wird von VELA eingeführte Investoren nicht unter Umgehung von VELA kontaktieren oder Vereinbarungen mit ihnen treffen. Der Anspruch auf die Erfolgsprovision bleibt in jedem Fall bestehen.
§ 9 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke des Auftrags. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
- VELA nennt den Kunden nur mit dessen schriftlicher Zustimmung als Referenz.
§ 10 Arbeitsergebnisse
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
- Methoden, Vorlagen, Modelle und Know-how von VELA bleiben Eigentum von VELA.
§ 11 Haftung
- VELA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Im Übrigen ist die Haftung von VELA auf die Vergütung begrenzt, die VELA aus dem betreffenden Auftrag tatsächlich erhalten hat. Für entgangenen Gewinn sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet VELA in diesen Fällen nicht.
- VELA haftet nicht für Entscheidungen von Investoren, für das Zustandekommen oder Scheitern einer Transaktion und für Inhalte, die der Kunde geliefert oder freigegeben hat.
§ 12 Laufzeit und Beendigung
- Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Engagement Letter. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund liegt für VELA insbesondere vor, wenn der Kunde mehr als 30 Tage mit einer Zahlung in Verzug ist, wesentliche Angaben des Kunden unrichtig sind oder die Prüfung nach § 13 Bedenken ergibt.
- Bis zur Beendigung entstandene Vergütungsansprüche sowie § 7 Abs. 3, §§ 8, 9 und 11 gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 13 Compliance
- VELA ist berechtigt, vor und während des Auftrags Identitäts-, Sanktions- und Herkunftsprüfungen zum Kunden, seinen wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der Mittel durchzuführen. Der Kunde stellt die dafür erforderlichen Nachweise bereit.
- VELA kann die Annahme oder Fortführung eines Auftrags ablehnen, wenn Zweifel an der Integrität des Kunden, der Transaktion oder der Mittelherkunft bestehen.
§ 14 Datenschutz
- Wie VELA personenbezogene Daten verarbeitet, erläutert die Datenschutzerklärung. Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden Datenschutzvorschriften selbst verantwortlich.
§ 15 Form und Sprache
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. E-Mail genügt.
- Diese AGB liegen auf Deutsch und Englisch vor. Bei Abweichungen ist die englische Fassung maßgeblich.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht des Emirats Ras Al Khaimah und, soweit anwendbar, das Bundesrecht der Vereinigten Arabischen Emirate.
- Ausschließlicher Gerichtsstand sind die Gerichte des Emirats Ras Al Khaimah.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- VELA kann diese AGB für künftige Verträge ändern. Für einen bestehenden Vertrag gilt die Fassung, auf die der Engagement Letter verweist.
Stand: Oktober 2026